Wir empfehlen den Patienten eine Folgekostenversicherung vor der Op abzuschließen, da im Falle von Komplikationen keine gesetzlichen Versicherungen greifen.
Versichert sind sowohl Folgen bereits durchgeführter als auch zukünftiger ästhetischer Eingriffe. Versichert sind alle ärztlichen Behandlungen, die notwendig werden, um eine gesundheitliche oder ästhetische Beeinträchtigung, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit einem ästhetischen Eingriff steht, zu beseitigen.
Die Notwendigkeit der Behandlung muss während der Dauer des Versicherungsschutzes erstmalig eintreten und durch Attest eines Facharztes festgestellt werden.
Nicht versichert sind Beeinträchtigungen, die
• bereits vor dem ästhetischen Eingriff bestanden (Vorerkrankungen)
• auf kein konkretes schicksalhaftes Ereignis zurückzuführen sind, oder ausschließlich auf dem subjektiven
Empfinden beruhen (Unzufriedenheit)
. auf dem Verschulden eines Dritten beruhen. Bei Ärzten leistet in diesem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Dritthaftung)
• Folge einer altersbedingten Störung sind (Alterserscheinungen)
• Folge von chronischen Erkrankungen sind (Chronische Erkrankungen)